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Jede Auswanderung beginnt mit der Immigation

Florido InfoNachdem der Entschluss gefasst ist, sich geschäftlich in den USA niederzulassen, stellt sich oft die Frage, welches Visa das geeignete ist: das L-1A Versetzungsvisa oder das E-2 Investitionsvisa. Welches der beiden Visen die beste Möglichkeit biete, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Beim L-1A Visum, sollte sich der Antragssteller darüber im Klaren sein, dass das L-1 A Visa vielleicht nicht verlängert wird und als Alternative das E-2 beantragt werden muss. Dieses kann aber genauso zur Green Card führen, solange das Heimatgeschäft aufrecht erhalten wird.

L-1A Versetzungsvisa

Das L-1 A Visa dient als Versetzungsvisa für Geschäftsführer und Manager. Grundvoraussetzung ist es, dass der Antragssteller als Geschäftsführer oder Manager in einer Firma außerhalb der USA arbeitet, welche dann eine Zweigstelle in den USA eröffnet und diesen Angestellten dorthin versetzt.

Das Arbeitsverhältnis muss mindestens schon ein Jahr bestehen. Die „Heimatfirma“ muss aktiv sein und bleiben, solange das L-1A Visa läuft. Auch sollte die „Heimatfirma“ Arbeitnehmer aufzeigen.

Die US Firma muss registriert und eingerichtet sein. Dazu zählen ein angemietetes und eingerichtetes Büro, Bankkonto, Geschäftsplan, etc. Gleichzeitig muss das US Geschäft die Notwendigkeit vorweisen können, einen Angestellten aus der Führungsspitze des Mutterkonzerns in die USA zu versetzen. Dies ergibt sich meist aus der Komplexität der Tätigkeit und der Zahl der noch einzustellenden Angestellten. Es ist keine Mindestinvestition notwendig.

Zwischen der Heimatfirma und der US Firma muss ein qualifizierendes Verhältnis bestehen. Vereinfacht gesagt müssen gleiche Eigentumsverhältnis bestehen. Wie lange das L-1A Visa ausgestellt wird, hängt davon ab, wie lange die US Firma schon existiert. Besteht diese noch kein Jahr, wird das L-1A Visa für zunächst ein Jahr ausgestellt und kann danach zweimal um drei Jahre verlängert werden.

Bei der Verlängerung des L-1A Visa liegt der „Pferdefuß“ dieses Visums. Dabei wird verlangt, dass die US Firma schon so viele Angestellte beschäftigt, dass der Geschäftsführer oder Manager nur noch digeriert. Die Messlatte ist hoch angesetzt. Das heißt aber nicht, dass es unmöglich ist, jedoch ist es nicht einfach zu bekommen.

Welche Alternative gibt es, wenn die L-1A Verlängerung nicht positiv verläuft? In der Regel kann dann zum E-2 umgeschwenkt werden. Alle Ausgaben, die über das Jahr hinweg und auch schon vorher getätigt wurden, können als Investition gelten gemacht werden.

Eine weitverbreitete Frage ist die, ob durch den Wechsel von L-1A nicht auch der Weg zur Green Card verbaut ist. Dies ist nicht der Fall. So lange die Heimatfirma bestehen bleibt und der Geschäftsführer oder Manager in dieser Position in den USA tätig ist, bleiben die Grundelemente für eine Multinationalmanager Green Card erhalten und zwar unabhängig davon, ob der Antragssteller ein E-2 oder L-1A Visa hat.

E-2 Investorenvisa

Das E-2 Investorenvisa setzt eine Investition von mindestens $ 80.000 bis $ 100.000 in den Kauf oder die Neugründung eines US Geschäfts voraus.

Auch hier muss die US Firma schon vor Visaantrag eingerichtet und schlüsselfertig sein. Wenn ein bestehendes Geschäft erworben wird, muss der Kaufvertrag vorliegen und die Kaufsumme auf einem Treuhandkonto liegen. Die Übereignung kann unter der Bedingung der Visaerteilung stehen. Beim E-2 Visa spielt es keine Rolle, ob der Antragssteller eine „Heimatfirma“ hat oder nicht. Das Visa wird für 2 bis 5 Jahre ausgestellt und schließt, wie beim L-1A Visa, Ehepartner und Kinder bis zum 21. Lebensjahr mit ein.

Bis jetzt gibt es noch keinen direkten Weg vom E-2 Visa zur Green Card. Zwar liegt der Gesetzesentwurf bereits vor, jedoch ist unbekannt, ob und wenn ja, wann über diesen entschieden wird. Das heißt, wenn der Investor zur Green Card möchte und eine aktive Firma im Heimatland hat, dann ist es ratsam diese aufrecht zu erhalten, um sich den Weg zur Multinationalmanager Green Card zu bewahren. Denn diese setzt voraus, dass der Antragsteller in zwei aktiven Firmen in zwei unterschiedlichen Ländern als Geschäftsführer oder Manager tätigt ist.

Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.

Die Autorin Sabine Weyergraf ist zugelassende Rechtsanwältin in dem US Staat New York und praktiziert in Ihrer eigenen Kanzlei-Weyergraf Immigration, P.A. in Sarasota, Florida.

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Autorenangabe
Angela Struck

Angela Struck ist freie Journalistin und Geschäftsführerin der Presse Service Büro GbR in Ried.

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